Satzung des „Verein Obstbau Töppeln e.V.“
gegründet am: 17. Juli 1993
geändert am: 14. März 2019
§1 Identifikation
Der Verein führt den Namen „Verein Obstbau Töppeln e. V." und hat seinen Sitz in
Töppeln. Der Verein ist beim Amtsgericht Gera unter der Nummer: VR 545 registriert. Er ist Mitglied im Verband der Gartenfreunde Gera-Land e.V., anerkannte gemeinnützige Vereinigung für das Kleingärtnerwesen.
§2 Gemeinützigkeit
Der Verein organisiert auf der Grundlage des Bundeskleingärtnergesetzes, einschließlich § 20a Einigungsvertrag, die Nutzung der Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des, der Allgemeinheit zugänglichen, öffentlichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten. Er unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, er setzt sich für die Erhaltung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Gemeindevertretung.
1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch gegenseitige Hilfe und praktische Unterweisung im Gartenbau, sowie durch Pflege des Beisammenseins die Gemeinschaft zu fördern.
2. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, geschädigt werden oder durch hohe Vergütung begünstigt werden.
2a. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke- Werterhaltung im Interesse des Vereins eingesetzt werden.
§3 Mitgliedschaft und Vergaberichtlinien
Die Vergabe neu zu verpachtender Kleingärten von nach den der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorgaberichtlinien erfolgt.
1. Mitglied kann jeder Bewerber werden der Volljährig ist.
2: Es werden nur Anträge von Bewerbern berücksichtigt, die Mitglieder im Kleingartenverein sind.
3. Der Wohnsitz der Hauptwohnung darf nicht weiter als 20 km von der Anlage entfernt sein.
4. Nach dem Tod des Pächters einer Parzelle werden Anträge von Familienmitgliedern und Bewerber mit mehr als 2 Kindern bevorzugt.
5. Die Vergabe erfolgt bei nicht bevorzugter Vergabe, entsprechend der zeitlichen Reihenfolge eingegangener Anträge. Die Beschlüsse über Vergabe sind zu begründen und den Mitgliedern bekannt zu geben. (Protokoll)
6. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Beschlüsse über die Vergabe neu zu verpachtender Kleingartenparzellen an Bewerber zu fassen und entsprechende Einzelpachtverträge abzuschließen. Die Aufnahme als Mitglied im Verein ist schriftlich
beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und Kleingartenverordnung und deren schriftlicher Anerkennung wirksam.
§4 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied und deren Angehörige sind berechtigt am Vereinsleben aktiv teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
2. Endet eine Mitgliedschaft nach §6, Absatz la oder 1 C wird einen Familienangehörigen das Vorrecht auf Mitgliedschaft gewährt.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) Diese Satzung und den Kleingartenpachtvertrag einzuhalten.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu Wirken.
c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.
d) Die von der Mitgliedsversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Schriftliche Kündigung
b) Kündigung durch den Verein ohne Kündigungsfrist nach §8 Absatz 1 und 2 Bundeskleingartengesetz und ordentliche Kündigung §9 Absatz 1 und 2 Bundeskleingartengesetz
c) Tod
2. Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung ist nur für den 10. November des Jahres zulässig und hat am 3. Werktag im August zu erfolgen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) Die aufgrund der Satzung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegender Pflichten schuldhaft verletzt.
b) Durch sein V erhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
c) Im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
d) Seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt und die Laube zum dauerhaften Wohnen benutzt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kleingartenverein erlöschen keine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen des Vereins an ausgeschiedene Mitglieder. Dabei bleibt es unerheblich, ob ein ausgeschlossenes Mitglied auch weiterhin im Pachtverhältnis bleibt.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist nachweislich 14 Tage vorher einzuladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
6. Bei Besitzerwechsel ist eine Schätzung des Kleingartens durch die Schätzer des Verbandes der Gartenfreunde e. V. vorzunehmen.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionskommission (Kassenprüfer)
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens 1-mal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins fordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Versammlung in geheimer Abstimmung folgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über Satzung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisionskommission (Kassenprüfer)
d) Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
e) Beschlussfassung über Änderungen im Verein, seine Auflösung sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge.
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
h) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer sowie Entlassung des Vorstandes.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und mit Unterschriften des Vorsitzenden und des Protokollführers im Protokollbuch abzuheften.
§9 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 - 6 Mitgliedern
- Dem Vorsitzenden
- Dem Stellvertreter
- Dem Schriftführer
- Dem Kassenwart
- und bis zu 2 Mitgliedern ohne Bereich
2. Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
3. Der Vorsitzende des Vereins und die Stellvertreter können den Verein in
außergerichtlichen Rechtsverkehr einzeln vertreten.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist Beschlussflihig, wenn der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und mit Unterschrift abzuheften.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Kosten sind vom Verein zu erstatten.
6. Aufgaben des Vorstandes
a) Laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen einberufen werden
§ 10 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Kleingartenpachtvertrag oder der Gartenordnung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes durchzuführen. Können Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt werden, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 11 Finanzen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Aufnahmegebühr und Umlagen. Alle anderen Einnahmen dürfen nur zur Erreichung der Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch aus das Vereinsvermögen.
§ 12 Kassenführung
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 13 Die Revisionskommission – Kassenprüfer
1. Die Revisionskommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung 2 jährlich gewählt.
2. Die Revisionskommission - Kassenprüfer hat die Jahresabrechnung des Vereins zu
prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung zur Förderung des Kleingartenwesens im Vereinsgebiet Gera Land.
§ 15 Überprüfung des Vereins
Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsbücher durch die
Anerkennungsbehörde. Hierunter fällt nicht nur die Kassen- und Rechnungsprüfung, sondern die gesamte Tätigkeit des Vereins.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung vom 17.07.1993 wurde überarbeitet.
2. Die geänderte Satzung vom 19.08.2006 wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die geänderte Satzung vom 14.03.2019 wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Änderung der Satzung bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
