Satzung des „Verein Obstbau Töppeln e.V.“

gegründet am:   17. Juli 1993
geändert am:   30. August 2026

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Vereinführt den Namen Verein ObstbauTöppeln e. V.
  2. Der Vereinist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gera -Registergericht- unter der Registernummer VR 545.
  3. Der Verein ist Mitgliedim Verband der Gartenfreunde Gera-Lande. V.
  4. Sitz des Vereins ist Töppeln.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne der Regelungen des Bundeskleingartengesetzes nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Er fördert das Schaffen und Erhalten von Rahmenbedingungen für die individuelle kleingärtnerische Betätigung. Er dient der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung seiner Mitglieder. Er fördert den Umwelt- und Naturschutz. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und des Schutzes der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Parteipolitisch oder konfessionell ist der Verein nicht gebunden.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die gegenseitige Hilfe und praktische Unterweisung der Mitglieder im Gartenbau sowie Umwelt- und Naturschutz und die Verpachtung von Kleingärten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung an seine Mitglieder. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke und dessen Werterhaltung eingesetzt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereinskann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnungsteht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung ab- helfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittoder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtig- ten Vorstandsmitglied zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
  • schuldhaft das Ansehenoder
  • die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder die aufgrund der Satzung oder aufgrund von Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
  • im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt oder den Kleingarten zum dauerhaften Wohnen benutzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge, Gebühren

  1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
  2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr ent- scheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
  3. In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.
  4. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Mittelverwendung,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findeteinmal jährlich, möglichstim ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
  2. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben.Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegen- stand haben.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Zu Beginn der Versammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximalzwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unter- schreiben ist.
  2. Das Protokoll soll
    1. die Art der Mitgliederversammlung,
    2. den Tag, Ort und die Uhrzeitder Versammlung,
    3. die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
    4. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
    5. die Anzahlder anwesenden Mitglieder,
    6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
    7. die Tagesordnung,
    8. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
    9. den genauen Wortlauteines ggf. geänderten Satzungstextes,
    10. bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • Vertretung des Vereins,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.

§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4 und maximal 6 Personen und setzt sich zusammen aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. bis zu zwei Beisitzern.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

  1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins ge- wählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vor- stands.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahl- verfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Kassenführung

Der Kassenwart verwaltetdie Kasse und das Konto des Vereinsund führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vorzunehmen

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer/innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
  2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt.Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der elektronische Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Kraftsdorf, die das Ver- mögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Die vorstehende Satzungwurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen.
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